Satzung

der Karl Jaspers-Gesellschaft
(gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom 27. November 2012)

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Karl-Jaspers-Gesellschaft“. Er soll in das Vereinsregister Oldenburg eingetragen werden und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg (i.O.).

§ 2 Zwecke des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zwecke des Vereins sind die Förderung des interdisziplinären Dialogs der Philosophie, Psychiatrie, Medizinethik und -geschichte, Naturwissenschaften, Theologie, Kultur-, Kunst- und Politikwissenschaft durch die Anknüpfung an das Werk von Karls Jaspers und die Förderung der Forschung über das Leben und Werk von Karl Jaspers. Seine Biografie als Arzt und Psychiater und sein Werk über die ärztliche Tätigkeit sollen in die Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten hineingetragen werden. Die Zwecke des Vereins werden durch den Dialog der Wissenschaften und durch die gezielte Vermittlung der an Karl Jaspers orientierten Perspektiven in die Öffentlichkeit verfolgt.

(3) Der Verein kann sich mit allen Tätigkeiten beschäftigen, die der Förderung der Vereinszwecke förderlich oder dienlich sind. Darunter fallen insbesondere

(a) die Organisation und Veranstaltung von Vorträgen, Symposien, Workshops, Tagungen und Ausstellungen,
(b) die Herausgabe von Publikationen (Jahrbuch, Schriftenreihe) und
(c) die Forschungs- und Nachwuchsförderung durch Jaspers-Fellowships.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Der Vorstand kann Personen, die sich um den Vereinszweck verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die Gesellschaft kann fördernde Mitglieder aufnehmen. Fördernde Mitglieder haben kein Wahlrecht.

(3) Über den Aufnahmeantrag eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Im Falle des Zweifels oder der Ablehnung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(5) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

(6) Aus gewichtigem Grund kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern.

(7) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Fälligkeit und die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung festgelegt, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand sowie
(c) der Wissenschaftliche Beirat.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung findet auf Einladung des Vorstandes mindestens einmal jährlich statt. Eine Mitgliederversammlung soll ferner einberufen werden, wenn das Wohl des Vereins dies erfordert oder mindestens 10% der Mitglieder dies verlangen. Ort und Termin der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand bestimmt; sie soll am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Der Vorsitzende des Vorstandes übernimmt die Versammlungsleitung und bestimmt den Protokollführer. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt einer seiner Stellvertreter die Versammlungsleitung.

(2) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, via Telefax oder E-Mail mindestens vier Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung sowie der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet.

(3) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie

(a) nimmt den Jahresbericht des Vorstands entgegen,
(b) genehmigt die Jahresabrechnung,
(c) entlastet den Vorstand,
(d) wählt den Wahlleiter und die Kassenprüfer,
(e) wählt die Mitglieder des Vorstands und beruft sie ab,
(f) beschließt die Beitragsordnung,
(g) beschließt über Änderungen der Satzung und
(h) beschließt über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder des Vereins.

(4) Auf Antrag eines Mitglieds werden Abstimmungen geheim durchgeführt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Mitglieder sind für die Übermittlung ihrer Adresse (E-Mail/postalisch) selbst verantwortlich.

(6) Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins erfolgen mit % der bei der Abstimmung vertretenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragbar, das dann das Stimmrecht von höchstens einem weiteren Mitglied wahrnehmen kann.

(7) Über die Beschlüsse und den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Vorsitzenden der Versammlung gegenzuzeichnen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand soll aus fünf Personen bestehen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sein müssen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden des Vorstandes sowie dessen Stellvertreter und einen Schatzmeister.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist zulässig.

(3) Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Die Einladung zur Sitzung des Vorstandes erfolgt schriftlich, via Telefax oder E-Mail mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung sowie der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. Den Vorsitz in der Sitzung führt der Vorsitzendende, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzung und deren Beschlüsse ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.

(4) Beschlüsse des Vorstandes können auf Anordnung des Vorsitzenden auch schriftlich, mündlich, per E-Mail oder per Telefax gefasst werden, wobei eine Verknüpfung der Verfahren zulässig ist. Beschlüsse außerhalb von Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden in der nächsten Vorstandssitzung mitzuteilen.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(6) Für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder wird ein Nachfolger von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes gewählt.

(7) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.

(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der wissenschaftliche Beirat berät bei der wissenschaftlichen Ausrichtung des Vereins. Er besteht aus mindestens zehn, höchstens zwölf Personen.

(2) Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates ist ordentliches Mitglied des Vereins und wird durch den Vorstand ernannt. Die weiteren Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie werden durch den Vorstand auf Vorschlag des Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirates für drei Jahre ernannt.

(3) Der Wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3, 4 und 7 entsprechend.

(4) Der Vorstand wird zu den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates eingeladen.

(5) Der Wissenschaftliche Beirat wird zu den ordentlichen Mitgliederversamm­lungen eingeladen.

§ 9 Finanzen

(1) Die Einnahmen des Vereins setzen sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Unkostenbeiträgen und eingeworbenen öffentlichen Fördermittelen zusammen.

(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalendarjahr.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.

(3) Die Auflösung soll nur beschlossen werden, nachdem die zuständige Finanzverwaltung um eine Stellungnahme hinsichtlich der Vereinbarkeit der Mittelverwendung nach Absatz (2) mit den steuerlichen Regelungen der Gemeinnützigkeit gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung gebeten wurde.

Unsere Satzung als Download
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